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Wichtige Informationen für unsere Anlegerinnen und Anleger.
Das Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es soll unter anderem den Anlegerschutz verbessern sowie die Finanzdienstleistungen und Finanzprodukte transparenter machen. Die Schaffhauser Kantonalbank informiert hiermit ihre Anlagekundinnen und Anlagekunden über die regulatorisch erforderlichen Pflichtinformationen.
Die Schaffhauser Kantonalbank ist in der Schweiz als Bank zugelassen und wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt.
Kontaktinformationen:
Schaffhauser Kantonalbank
Vorstadt 53
CH-8201 Schaffhausen
Tel. +41 52 635 22 22
E-Mail info@shkb.ch
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27
CH-3003 Bern
Tel. +41 31 327 91 00
E-Mail info@finma.ch
Die Zufriedenheit unserer Kundinnen und Kunden ist uns wichtig. Bei Unstimmigkeiten stehen unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater gerne zur Verfügung. Wird dennoch keine einvernehmliche Lösung gefunden, können sich unsere Kunden an den Schweizerischen Bankenombudsman wenden. Der Bankenombudsman ist neutral, behandelt Anfragen vertraulich und ist für die Kunden grundsätzlich kostenlos.
Kontaktinformationen:
Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9
CH-8021 Zürich
Tel. +41 43 266 14 14
Kontaktformular: www.bankingombudsman.ch/kontakt
Das FIDLEG verlangt die Einteilung der Kundinnen und Kunden in eines von drei Kundensegmenten. Durch die Segmentierung wird berücksichtigt, dass je nach Kundengruppe das Schutzbedürfnis der Anlegerinnen und Anleger unterschiedlich gross ist. Zu welchem Segment Kundinnen und Kunden gehören, bestimmt sich danach, wie gut sie sich mit Finanzinstrumenten bzw. Finanzdienstleistungen auskennen, wie viel Erfahrung sie in diesem Bereich mitbringen und wie ihre Vermögensverhältnisse sind.
Professionelle und institutionelle Kundinnen und Kunden haben die Möglichkeit, freiwillig ein höheres Schutzniveau zu wählen: Professionelle Kundinnen und Kunden können sich als Privatkundinnen und -kunden, institutionelle Kundinnen und Kunden können sich als professionelle Kundinnen und Kunden segmentieren lassen (Opting-in).
Kundinnen und Kunden mit einem Vermögensverwaltungsauftrag oder mit Anlageberatung gelten als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger und haben dadurch Zugang zu einem erweiterten Anlageuniversum. Finanzinstrumente, die nur durch qualifizierte Anlegerinnen und Anleger erworben werden können, können gegenüber gewöhnlichen Publikumsanlagen höhere Risiken aber auch höhere Gewinnchancen beinhalten. Die Kundin / der Kunde kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung den Status als qualifizierte Anlegerin oder Anleger ablegen, was aber zur Beendigung des Vermögensverwaltungsauftrages oder der Anlageberatung führen kann.
Der Handel mit Finanzinstrumenten bietet Chancen und Risiken. Die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung informiert über die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken und ermöglicht Anlegerinnen und Anlegern, die verschiedenen Arten von Finanzinstrumenten zu vergleichen und fundierte Anlageentscheide zu treffen. Die Broschüre ist unter «Downloads» verfügbar und an allen Standorten erhältlich.
Nach den Vorgaben des Schweizer Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) müssen den Privatkundinnen und Privatkunden Basisinformationsblätter (BIB) zu den Finanzinstrumenten zur Verfügung gestellt werden. Diese BIB enthalten Angaben zu den Merkmalen des Finanzinstruments sowie zu dessen Risiken und Kosten, sie ermöglichen eine fundierte Anlageentscheidung sowie den Vergleich verschiedener Finanzinstrumente.
Die Basisinformationsblätter für diverse Finanzinstrumente stellen wir Ihnen als Kundin oder Kunde der Schaffhauser Kantonalbank unter www.shkb.ch/basisinformationsblätter zur Verfügung. Für das Aufrufen eines BIB ist die Eingabe der ISIN im Suchfeld erforderlich. Die ISIN ist die internationale Wertpapierkennnummer zur Identifikation von Finanzinstrumenten und kann den Publikationen des Herausgebers des Finanzinstruments (Emittent) entnommen werden. Sie können das gewünschte BIB auf Wunsch auch bei Ihrer Kundenberaterin oder Ihrem Kundenberater in gedruckter Form beziehen.
Die aktuellen Tarife sind unter www.shkb.ch/angebotsübersicht verfügbar und an allen Standorten erhältlich.
Die Schaffhauser Kantonalbank ist verpflichtet, Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen auftreten können, nach Möglichkeit zu vermeiden und zu dokumentieren. Hierfür hat sie die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um eine Benachteiligung ihrer Kundinnen und Kunden auszuschliessen.
Informationen zum Umgang der Schaffhauser Kantonalbank mit allfälligen Interessenkonflikten und mit Entschädigungen von Dritten sind unter «Downloads Anlegerinformationen» verfügbar und an allen Standorten erhältlich.
Kundinnen und Kunden der Schaffhauser Kantonalbank steht eine umfassende Auswahl von Finanzinstrumente zur Verfügung. Die Schaffhauser Kantonalbank ist keinem Anbieter verpflichtet, insbesondere bestehen keine engen Verbindungen oder wirtschaftliche Bindungen zu Anbietern oder Emittenten von Finanzinstrumenten.
Die Bank hat einen mehrstufigen Selektionsprozess eingerichtet, welcher garantiert, dass die Bank ihren Kundinnen und Kunden nur die geeignetsten Produkte vorschlägt.
Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot umfasst ausschliesslich bankfremde Finanzinstrumente. Den Kundinnen und Kunden stehen insbesondere folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:
Die Schaffhauser Kantonalbank beachtet bei Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung. Für die Ausführung werden die Kundenaufträge an Broker weitergeleitet. Die Schaffhauser Kantonalbank stellt sicher, dass der Broker bei der Ausführung der Kundenaufträge das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher wie auch qualitativer Hinsicht erreicht. Weitere Informationen sind unter «Downloads Anlegerinformationen» verfügbar und an allen Standorten erhältlich.
Die Aktionärsrechterichtlinie II regelt Informations- und Offenlegungspflichten. Die EU-Richtlinie soll die Aktionärsrechte stärken und die Kommunikation zwischen börsenkotierten Gesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR und ihren Aktionären verbessern.
Weitere Ausführungen über die wesentlichen Neuerungen entnehmen Sie bitte den «Informationen zur Aktionärsrechterichtlinie II».